Außenwerbeanlagen

Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet.

Genehmigungspflichtige Werbeanlagen

Die Rechtsgrundlage für das Aufstellen beziehungsweise Anbringen von Werbeanlagen liegt in der Bauordnung der jeweiligen Länder. Auch andere Regelungen wie Naturschutzgesetze oder die Straßenverkehrsordnung werden bei der Erteilung von Genehmigungen für Werbeanlagen berücksichtigt.

Es besteht grundsätzlich eine Genehmigungspflicht für Werbeanlagen. In jenen Fällen, in denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, erfolgt die Prüfung der Werbeanlagen in einem sogenannten „vereinfachten Genehmigungsverfahren“. Der Antrag auf Genehmigung muss schriftlich bei der zuständigen Stadt beziehungsweise Gemeinde eingereicht werden, in der sich das Grundstück befindet, auf dem die geplante Werbeanlage aufgestellt beziehungsweise angebracht werden soll. 

Genehmigungsfreie Werbeanlagen

Einige Werbeanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht. Zu diesen gehören:

  • Werbeanlagen, welche kleiner als 1 m2  sind.
  • Werbeanlagen, welche an Baustellen angebracht beziehungsweise aufgestellt sind.
  • Werbeanlagen für Veranstaltungen, die zeitlich begrenzt sind, wie beispielsweise Weihnachtsmärkte, Schützenfeste, Hinweise auf Veranstaltungen etc. Dabei ist zu beachten, dass derartige Werbeanlagen nur für die Dauer der Veranstaltung aufgestellt werden dürfen.
  • Werbeanlagen, welche an Verkaufsstellen für Printmedien, wie Zeitungen oder Zeitschriften, angebracht beziehungsweise aufgestellt werden.
  • Dekorationen beziehungsweise Auslagen in Schaufenstern.
  • Werbeanlagen, die an dem Ort der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden. Bei ihnen muss beachtet werden, dass sie nicht fest mit anderen baulichen Anlagen beziehungsweise dem Boden verbunden sein dürfen.
  • Werbeanlagen, welche in gemäß dem Bebauungsplan festgelegten Sondergebieten an der Stätte der Leistung angebracht werden. Zu diesen Gebieten zählen beispielweise Industriegebiete, Sportanlagen, Messegelände, Flugplätze und Gewerbegebiete.
  • Werbeanlagen, die in Form von Anschlägen angebracht werden.
  • Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen beziehungsweise Abstimmungen angebracht beziehungsweise aufgestellt werden. Bei diesen ist zu beachten, dass sie nur bis zum Ende des Wahlkampfes angebracht werden dürfen.

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